M?nchen MUnchen I, 80097 M?nchen Herr Staatsanwalt als Frau Telefon: Margarete Bause Telefax: Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin Bitte bei Antwort angeben ps Zeichen, Ihre Nachricht vom Akten - Gesch?ftszeichen Datum 28.09.2018 Ermittlungsverfahren gegen Karl'Willi Klaus Herbert Noswitz wegen Volksverhetzung Sehr geehrte Frau Bause, in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verf'L'Igung vom 27.09.2018 folgende dung getroffen: Das Ermittlungsverfahren wird gem?B 170 Abs. 2 eingestellt. Gr?nde: (1-) Dem Beschuldigten Iiegt zur Last, inhaltlich Verantwortlicher eines mit dem Schriftzug BEN MACHT versehenen Flyers zu sein, in dem unter drastischen Worten die Bestattung abgetriebener F?ten im Sternengarten des S'L'Idfriedhofs Wiesbaden sowie die T?tigkeiten des Gesch?digten geschildert wird. Auf den Inhalt dieses Flyers, der sich bei den Akten befindet, wird Bezug genommen. Dieser Flyer des Beschuldigten sei zu einem nicht n?her bekannten Zeitpunkt am Oder unmittel- bar vor dem 01.07.2018 in die Briefk?sten mehrerer Haushalte in Wiesbaden eingeworfen wor- den. Weiter sei der Flyer als Anlage zu einem mit ,,Ein adung zvur interreligi?sen Trauerfeier? Liber- schriebenen Schreiben der Deutschen Zentrumspartei vom 20.06.2018 an Mitglieder des Deut- schen Bundestages, darunter die Anzeigeerstatter Margarete Bause, Manuel H?ferlin, und Harald Ebner, versandt worden. SchliefSlich habe der Beschuldigte diesen Flyer Haltestelle Gesch?ftszeiten Kommunikation Linprunstr. 25 Haltestelle Stiglmaierplatz Mo-Fr: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr Telefon: 089/5597-07 80335 M?nchen U1,U7;Trambahn 20,21. Telefax: 089/5597-4131 Seite 2 am 15.09.2018. am in Miinchen dem Pastor iibergeben. Eine Ab- bildung des Titelbildes des Flyers wurde vom Journalisten 'Liber das s?oziale Netz? werk Twitter zu einem nicht n?her bekannten Zeitpunkt am 15.09.2018 verbffentlicht. Ferner soll der Beschuldigte auch verantwortlich sein fijr den unter den.org abrufbaren Internetantritt. Auch dort wird mit teilweise identischen bzw, vergleichbaren, drastischen Worten die Bestattung abgetriebener Fbten im Sternengarten des S'Lidfriedhofs Wiesbaden sowie die T?tigkeiten des Gesch?digten geschildert. (2-) Das Ermittlungsverfahren wargem?fs 170 Abs. 2 einzustellen, da dem Beschuldigten ei- ne Straftat nicht mit dervf'Lir eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen wer? den kann. Die Handlungen des Beschuldigten erfLiIIen den Straftatbestand des 130 Abs. 3 nicht. Nach dieser macht sich strafbar, wer eine unter der des Nationalsozialis- mus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 des V?lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Artin ei- ner Weise, die geeignet ist, den bffentlichen- Frieden zu stbren, ??entlich oder in einer Versamm- lung billigt, Ieugnet oder verharmlost. Ein Billigen bzw. Verharmlosen Iiegt vorliegend mit den in dem Flyer enthaltenen AuBerungen nicht vor. Unter Billigen in diesem Sinne ist das ausdriickliche oder konkludente GutheilSen der betref'fen- den Handlung zu verstehen. Dies ist der Fall, wenn der T?terdie Gewalttaten als richtig, akzepta- bel oder notwendig hinstellt, sich hinter die WillktirmalSnahmen stellt oder seine zustimmende Be- friedigung ?uBert. Die zustimmende Kundgebung muss aus sich heraus verst?ndlich und als sol- che unmittelbar, ,,ohne Deuteln?, erkennbar sein Sch?fer, 3. Auflage 2017, 130 Rdnr. 79). Ein Verharmlosen in diesem Sinne liegt vor, wenn der T?ter das betreffende Gesche? hen in tats?chlicher Hinsicht herunterspielt, in seinem wahren Gewicht oder in seinem Unwertgehalt bagatellisiert bzw. relativiert Sch?fer, 130 Rdnr. 82). Weder mit dem Schriftzug noch mit den im Text des Flyers bzw. im Rahmen des Internetauftritts enthaltenen Bezugnahmen auf den Holocaust bzw. Vblkermor- de ,,Babyzid?) billigt bzw. verharmlost der Beschuldigte eine unter der des Na- tionalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 des Vblkerstrafgesetzbuches bezeichne- ten Art. Dabei ist zun?chst zu berticksichtigen, dass die AuBerungen des Beschuldigten in den Schutzbe- reich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Dieses Grundrecht gibtjedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?ulSern und zu verbreiten. Jedermann hat insbesondere in der bffent- lichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in Uberspitz- ter und polemischer Form Kritik zu ?uBern. Meinungen genielSen den Schutz der heit, ohne dass es dabei auf deren Begriindetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ank?me. Sie ver- lieren diesen Schutz auch dan-n nicht, wenn sie scharf und tiberzogen ge?ulsert werden. In seinem Beschluss vom 08.02.2017 fijhrt das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 2973/14) insoweit folgendes aus: Seite 3 ,,Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sach/ich-differenzierte Au -- Berungen schUtzt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und Uberspitzt erfolgen dan?; insoweit Iiegt die Grenze zu/assiger MeinungsauBerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung far die AuBerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Gesch?tzt sind damit grundsatzlich auch - wie vorliegend teilweise ge?ulsert - sche Meinungen, wobei das Grundrecht der gem?B Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die 130, 185, 187 gehoren, fin- det. lm Zusammenhang mit der AulLerung ,,Damals Holocaust - heute Babycaust? hat der Bundesge- dass MeinungsauBerungen- im Rahmen eines Beitrags zur politischen Wil- lensbildung in einer die Offentlichkeit wesentlich berUhrenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitli- chen Demokratie grundsatzlich selbst dann toleriert werden mUssen, wenn die geauBerte Mei- nung extrem erscheint. Der f'L'Ihrt insoweit u.a. folgendes aus: ist dem von den Bekl. verteilten Flugblatt - entgegen derAuffassung des BerG'er. - eine Gleichsetzung der angeprangerten VOrgange auf dem Klinikgela'nde mit dem Holocaust des Na - tiona/sozialismus nicht zu entnehmen. Durch die den Leser Wirkung des Begrif- fes Holocaust und dessen Gegen?lberstellung mit einem daran angelehnten Wortgebilde ,Baby? caust' sowie die anderen plakativen, drastisch Uberzogenen Formulierungen des Flugb/attes ver- suchen dessen Verfasser in erster Linie in provokativer Weise Aufmerksamkeit fU'r ihrAnliegen zu erzielen. Da es sich bei der Abtreibung um ein Thema hande/t, das in der Offent/ichkeit in Ver- gangenheit und Gegenwart wie kaum ein anderes - teilweise sehr emotional - diskutiert worden iSt, wird dem interessierten Leser sofon? deut/ich, dass es sich bei dem Flugb/att um einen Pro - test von Abtreibungsgegnern gegen die auf dem K/inikgelande von Dr. vorgenommenen Schwan-gerschaftsaberche hande/t. Zugleich wird einem unvoreingenommenen und verstandi- gen Leser die Meinung der Verfasser vermittelt, die auf Grund der bestehenden Gesetzeslage ste/Ie eine ven/Ven?liche Massentotung (werdenden) chen Lebens dar. Eine Gleichsetzung mit dem Holocaust in 'seinem geschichtlichen Sinne ist dem Kontext des FlUgb/attes dagegen nicht zu entnehmen. DasBerGer. hat insoweit die gebote - ne Gesamtbetrachtung verkL'Jrzt und es insbesondere versaumt, in die Deutung der beanstande - ten AuBerung auch die andere Seite des F/ugb/attes und die dort abgedruckten Texte mit einzu - beziehen. Diese erlautern argumentativ den Standpunkt der Verfasser, wonach ein Staat, der das Toten des ungeborenen Lebens zu/asse, den Boden der Menschenrechte ver/asSe und sei- ne Demokratie in Frage ste/le, weil er eine bestimmte Menschengruppe, namlich ungeborene Kinder, vom strafrecht/ichen Schutz (BGH NJW 2000, 3421, 3423) Ferner fUhrt der in dieser folgendes aus: ,,Auch wenn die Tatigkeit des Arztes Dr. der geltenden Rechts/age die das BVerfG 88, 203 NJW 1993, 1751) von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat, so wer- den die Bekl. dadurch nicht an einer MeinungsauBerung gehindert, die - wenn auch mit drasti- schen Vergleichen - far eine einer weitergehenden Strafbarkeit von Schwan - gerschaftsabbrilchen streitet, we/che jedenfaI/s nach der er'lheren Gesetzeslage ebenfaI/s nicht verfassungswidrig war. B/eibt der Schutz werdenden mensch/ichen Lebens in den vom aufgezeigten Grenzen in erster Linie dem Gesetzgeber ?ber/assen, dann ist ein Beitrag zur politi - schen, I/Villensbi/dung in dieser die Offentlichkeit besonders berUhrenden fundamentalen Streitfra - ge wegen der konstitutiven Bedeutung der fL'lr die Demokratie grundsatz/ich selet dann zu tolerieren, wenn die geauBerte Meinung extrem erscheint. Letztlich b/eibt es dem Seite 4 Leser des von den Bekl. verbreiteten Flugblattes Uber/assen, selbst darU'ber zu ob er die subjektive Einsch?tzung der Verfasser teilt und ihrerAufforderung 'eben falls auf eine Anderung der bestehenden Rechts/age im Rahmen kL'Jnftiger politischer Wi/lensbi/ - dung hinwirken will.? (BGH NJW 2000, 3421, 3423) Bei Anwendung der des 130 Abs. 3 ist weiterhin Voraussetzung einer je- den rechtlichen Wiirdigung, dass der Sinn der AuBerung zutreffend erfasst wird. Denn da kaum eine Au?erung nur einen einzig wahren Sinn, einen einzig zutreffenden Deutungsgehait hat, son- dern meist in vielerlei Art und Weise verstanden werden kann, muss zun?chst im Wege der Aus- Iegung ermittelt werden, welcher objektive Sinngehalt der Au?erung tats?chlich zukommt. Mais- geblich hierfiir ist weder die subjektive Absicht des AuBernden noch das subjektive Verst?ndnis des von der AuBerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die AuBerung nach dem Verst?ndnis eines unvoreingenommenen und verst?ndigen Publikums objektiv hat. Hierbei sind s?mtliche er- . kennbaren Begleitumst?nde, unter denen die Au?erung gefallen ist, zu beriicksichtigen. Bleibt eine AuBerung nach diesen MaBst?ben mehrdeutig, so darf sie einer strafrechtlichen Verur- teilu'n'g nur zugrunde gelegt werden, wenn entweder alle Deutungsvarianten strafbar sind oder stra?ose Deutungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragf?higen Griinden werden k?nnen. Denn mit dem Grundrecht der w?re es unvereinbar, wenn Meinungs?uBerungen stets mit dem Risiko verbunden w?ren, class der AuBernde wegen einer m?glichen Deutung verurteilt wird, die dem objektiven Sinn der AuBerung gar nicht ent- spricht; ein solches Ergebnis wiirde die in verfassungsrechtlich nicht hinnehm- barer Weise einengen und w?re einem dem demokratischen Gemeinwesen wesensimmanen- ten kommunikativen Prozess'abtr?glich. Unter Ber'Licksichtigung dieser Grunds?tze liegt in den im Flyer bzw. im Rahmen des Internetauf- tritts enthaltenen AuBerungen des Beschuldigten keine strafrechtlich relevante Volksverhetzung gem?fs 130 Abs. 3 Bei dem Beschuldigten handelt es sich offensichtlich um einen sog. Abtreibungsgegner. Die vorliegenden AuBerungen erfolgte vor dem Hintergrund der Bestattung abgetriebener F?ten auf dem Siidfriedhof in Wiesbaden und unter Verweis auf den - auch be- reits aus anderen Verfahren bekannten - Hintergrund, dass es sich bei dem namentlich genann- ten um einen Arzt handelt, der in seiner Prexis legale Abtreibungen durch- fiihrt und sich in wechselseitigen verbalen Auseinandersetzungen mit sog. Abtreibungsgegnern befindet. Die vom Beschuldigten get?tigten AuBerungen sind daher vor diesem Hintergrund als Kritik an in vorgenommenen Abtreibungen, insbesondere durch den Gesch?digten zu interpretieren. Aus Sicht des Beschuldigten beginnt das Leben nicht erst mit dem Beginn des Ge- burtsaktes (vgl. Sch?nke Schr?der/ Eser/ Sternberg-Lieben, 29. Auflage 2014, vor 211ff Rdnr. 13), sondern bereits zu einem frijheren Zeitpunkt. Daher handelt es sich aus seiner Sicht-um eine ,,T?tung?, wenn ungeborenes Leben abgetrieben wird. Die AuBerungen des Be? schuldigten sind daher nicht so zu interpretieren, dass Personen, die an legalen Abtreibungen be- teiligt sind, wie insbesondere der Gesch?digte Stapf, tats?chlich eine T6tung im Sinne der 211 ff. also der T?tung eines Iebenden Menschen, vorgeworfen wird. Vielmehr erfolgte sie vor dem Kontext der politischen Auseinandersetzung Uber die Zul?ssigkeit der vom Gesch?dig- ten vorgenommenen legalen Abtreibungen, die vom Beschuldigten als ,,T6tung? des ungebore- nen Lebens verstanden werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Bezugnahmen auf unter der des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 des V?l- kerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise MACHT ,,Shoa?, ,,Babyzid?) zu verstehen. Der Beschuldigte heiist mit seinen AuBerungen die-unter'der Herr- schaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 6 Abs. 1 des V?lkerstrafgesetzbu- Seite 5 ches bezeichneten Art in einer Weise weder ausdriicklich nooh konkludent gut und spielt das be- treffende Geschehen auch nicht in tatsachlicher Hinsicht herunter, und beschonigt, bagatellisiert bzw. relativiert es auch nicht. Er verfolgt mit seinen zum Teilsehr provokativen und Liberspitzten AuBerungen vielmehr erkennbar das Ziel, die in vorgenommenen (lega- len) Abtreibungen unter Beriicksichtigung seiner Auffassung, wonach das Leben nicht erst mit dem Beginn 'des Geburtsaktes beginnt, zu kritisieren und auf diese Weise auf das politische Meinungsbild zur Frage der Legalitat von Abtreibungen hinZuwirken. Von der Einholung eines Strafantrages beim Geschadigten wurde gemafs Ziff. 6 Abs. 2 abgesehen, da die AuBerungen des Beschuldigten aus den ausgeftihrten GrUnden auch keine Beleidigungstatbestande gemaB 185ff erftiilen. lnsbesondere wird mit den auf den Geschadigten bezogenen AuBerungen die Schwelle zur Schmahkritik nicht Bei der Qualifizierung einer AuBerung als Schmahung sind wiederum alle Umstande des Einzelfalls einschiieBlich des Kontexts, in dem die inkriminierte Au- Berung gefallen ist, zu berijcksichtigen. Als Ausnahme von der grundsatzlich freien Rede ist bei der Annahme einer Schmahung Zurijckhaltung geboten, der Begriff ist eng zu definieren. Eine Schmahung Iiegt mithin erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ?jenseits auch poiemischer und tiberspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2009/749). Mithin konnen auch scharfe und Ubersteigerte AuBe- rungen, namentlich im Rahmen des offentlichen Meinu'ngskampfes, starke Ausdriicke, polemisie- rende Wendungen und Uberspitzt?piakative Wertungen der unterfalien (BVerfG, NJW 1983/1415 ff.; OLG Mijnchen, NJW 1992/1323 Ob die AuBerung ,,wertvoll? oder ,,wert- Ios?, ,,richtig? oder ,,falsch? oder emotional oder rational begr'Lindet ist, ist unerheblich (BVerfG in NJW 1983/1415 Die Annahme einer Schmahung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn der ehrbeeintrachtigende Gehalt einer AuBerung von vorneherein auBerhalb eines jeden in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Ven/vendungskontextes stand (BVerfG vom 29.06.2016, 1 2646/15). Mit den vorliegenden AuBerungen (der Geschadigte habe ,,den gewerblichen Kindermord industrialisiert?; er habe ,,weit iiber 100.000 Kinder im Bauch ih- rer Mutter eigenhandig ermordet?; in dessen ,,Massenvernichtungsfabrik? werde getb?tet?; ,,Kinderschiachtung im Akkord?), wird diese Grenze zur Schmahkritik nooh nicht tiber- schritten. Vielmehr handelt es sich gerade noch um eine polemische Kritik an der Berufstatigkeit des Gesch?digten im Rahmen der politischen Auseinandersetzung Uber die Zulassigkeit von Ab- treibungen. Die Diffamierung der Person des Geschadigten steht dabei nicht im Vordergrund. (C) Mangels Strafbarkeit des Handelns des Beschuldigten bedurfte es keiner Einleitung eines Ermitt- lungsverfahrens gegen den Journalisten im Hinblick auf die von ihm bei Twitter getatigte Veroffentlichung eines Lichtbildes des Flyers des Beschuldigten. Auch bedurfte es keiner Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die im Raum stehende Weitergabe des Flyers durch den Pastor an den Journalisten Etwaige zivilrechtliche werden durch diese nicht beriihrt. Seite 6 Mit freundlichen GrUBen gez. Oberstaatsanw?ltin Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enth?lt deshalb keine wof?r um Verst?ndnis gebeten wird.