24.10.2018—08:23 0209 1?01 12% V8 Gelsenkirchen 3. 2/15 Beqtaubiqte Abschrift Beschluss In dem vewvaltungsgerichtliohen Verfahren der Media Dortmund GmbH & Co. KG, tungsqeseiischaft mbH. diese vertrete Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schaefermeyer und andere, gegen die Stadt Lünen, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Lünen, Witly— BrendbPlatz 1, 44532 Lünen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Erste Abwicklungsanstalt (EAA), vertreten durch den Vorstand, wegen Film- und Presserechts hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 20. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN am g3. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht die Richterin am Verwaltungsgericht die Richterin beschlossen: 24.10.2018-08123 0209 1?01 124 VG Gelsenkirchen 8. 3/15 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) Welchen inhalt hatte die Klageschrift der Antragsgegnerin gegen die Erste Abwicklungsanstalt als Rechtsnachfolgerin der WestLB bezüglich der Falschberatung in Sachen Derivatgeschäfte? b) Welchen konkreten inhalt hat der Vergleich, auf den sich die Antrags-» gegnerin mit der Ersten Abwicklungsanstalt im Zusammenhang mit den Derivatgeschäften geeinigt hat? Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat Erfolg Er ist zulässig (I.) und begründet (H.). l. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. 1. Der Antragstellerin fehlt für das vorliegende Verfahren weder die aktive Prozess—— führungsbefugnis noch die Antragsbefugnis analog @ 42 Abs. 2 der Verwaltungsge— richtsordnung (VwGO). Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin mache ein fremdes Recht der „Redaktion der Ruhr Nachrichten Lünen“ geltend, greift dieser Einwand nicht durch. a) Prozessführungsbefugt ist nach allgemeinen Grundsätzen jeder, der eigene Rechte geltend macht, d.h. behauptet, Inhaber des von ihm im eigenen Namen gel— tend gemachten Rechts zu sein. Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, Venvaltungsgerichtsord— nung, 5. Aufl. 2018, @ 62 Rn. 9. Die Antragstellerin behauptet in diesem Sinne, selbst Inhaberin des —— hier streitge- genständlichen — presserechtlichen Auskunftsrechts zu sein. Sie führt den Prozess mithin nicht als Vertreter eines anderen. b) Nach @ 42 Abs. 2 VwGO ist derjenige klagebefugt, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für Leistungsklagen und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20. Januar 2014 —-— 4 L 1150/13.NW m, juris, Rn. 29 mit weiteren Nachw. 24.10.2018—0823 0209 1701 124 VG Gelsenkirchen S. 4/15 Für die Klage- bzw. Antragsbefugnis nach @ 42 Abs. 2 VwGO ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Kläger bzw. Antragsteller möglicherweise in seinen Rech- ten verletzt ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. November 2009 — 6 K 2032/08 —, ju— ris, Rn. 34. Auch diese prozessualen Anforderungen sind hier erfüllt. Der Antragstellerin steht möglichewveise der presserechtliche Auskunftsanspruch zu. Denn bei ihr handelt es sich um ein Unternehmen der Presse im Sinne des @ 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW - PresseG NRW). Vertreter der Presse im Sinne des @ 4 Abs. 1 PresseG NRW sind diejenigen, deren Aufgabe die Beschaffung oder die Verbreitung von Informationen ist. Zu den Vertre— tern der Presse im Sinne des % 4 Abs. 1 PresseG gehören neben den hauptberufli— ohen freien Journalisten und Autoren (Verfassern) namentlich auch der Verleger ei- nes Druckwerks sowie dessen Herausgeber und Redakteure. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 -- 11 K 2574/06 —‚ juris, Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 -— 1 K2679/04 -—, juris, Rn. 46. Als Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Ab- handlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet, sind grundsätzlich jedenfalls solche Unternehmen anzusehen, die nach ihrem Unternehmenszweck da— rauf ausgerichtet sind, die öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, also in Angels—— genheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. @ 3 PresseG NRW). Davon kann etwa bei Unternehmen, deren Ge— genstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs—, Zeitschriften- oder Buchverlagen der Fall ist, regelmäßig ausgegangen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 —-—- 10 S 1821/95 ————, juris, Rn. 6, und Urteil vom 9. Mai 2017 -—— 1 S 1530/16 —-—, juris, Rn. 64 ff. (jeweils zu @ 4 PresseG BW). Ausgehend hiervon steht es nicht ansatzweise in Frage, dass die Antragstellerin ein Unternehmen der Presse ist. Denn zu ihrem Geschäftsbereich gehören — ausweislich der Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Dortmund (HRA 16060) — der Ver— lag von Zeitungen aller Art, Anzeigenblättern und sonstigen Printprodukten und das Betreiben elektronischer Medien aller Art sowie alle damit im Zusammenhang ste- henden Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Übernahme der redaktionellen Geschäfte im Großraum Dortmund sowie alle damit im Zusam— menhang stehenden Geschäfte. 2. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 24.10.2018—08:23 0209 1?01 124 VG Gelsenkirchen 8. 5/15 a) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich zur Vo- raussetzung, dass der Antragsgegner zuvor außergerichtlich mit einem entsprechen- den Auskunftsantrag des Antragstellers befasst gewesen ist. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2017 —- 3 B 136/17 «», juris, Rn. 3, 6 ff. Die Antragstellerin hat ihr Begehren in diesem Sinne zunächst außergerichtlich gel- tend gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat Herr Marc Fröhling die Erteilung der begehrten Auskünfte mit E—Mails vom 13. Juni 2018 und 1. August 2018 nicht ausschließlich für sich persönlich als Redakteur bzw. für die Lckalredakti- on der Ruhr Nachrichten, sondern —— bei sachgerechter Auslegung der Anträge — mindestens auch für die Antragstellerin beantragt. Dies wird aufgrund der Signatur der E-Mails, in der die Antragstellerin namentlich bezeichnet wird, hinreichend deub iich. Ungeachtet dessen kann das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin schon des- halb nicht wegen Fehlens eines vorherigen Antrags in Abrede gestellt werden, weil ein solcher — weiterer —— Antrag offensichtlich aussichtsics wäre, nachdem die An- tragsgegnerin bereits die Anträge von Herrn F röhling aus sachlichen Gründen abge- lehnt hat. Erweist sich das Erfordernis eines vorherigen Antrags nur noch als bloße Förmlichkeit, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oh- ne vorherigen behördlichen Antrag zulässig. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.0.‚ @123 Rn. 70 mit weiteren Nachw. Außerdem hat sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf den geltend gemachten presserechtlichen Anspruch in der Sache eingelassen, weshalb auch aus prozessökonornischen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen An— trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 -—- 6 C 66.14 ——-‚ juris, Rn. 21. b) Der Antragstellerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie gegen die Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens mit Schreiben vom ii. Juli 2018 (bislang) keine Klage erhoben hat. Denn der Antrag nach 5 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch schon vor einer etwaigen Klageerhebung zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Begehren der Antragstelle- rin auch keine Bestandskraft entgegen. Das Schreiben vom 11. Juli 2018 ist, soweit darin der Anspruch nach @ 4 Abs. 1 PresseG NRW abgelehnt wurde, nicht als inzwi- schen bestandskräftiger Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die behördliche Weitergabe von Informationen an die Presse, sei es durch Beantwor- tung konkreter Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. Für das auf 24.10.2018—08:23 0209 1?01 124 VG Gelsenkirchen 8. 6x15 ein tatsächliches Handeln gerichtete Begehren ist daher in der Hauptsache die all— gemeine Leistungsklage statthaft. Der Erteilung der Auskunft geht dabei auch keine davon gesonderte und als Verwaltungsakt zu qualifizierende „Entscheidung" voraus. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995— 5 A 2875/92 ——, juris, Rn. 3, und vom 28. Juni 2016 — 5 A 987/14 -——, ju-= ris, Rn. 33 f. mit weiteren Nachw.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 -— 6 A 2.12-—, juris, Rn. 15, und vom 16. März 2016 -— 6 C 66.14 —, juris, Rn. 21. Hieraus folgt zudem, dass auch die Auskunftsvenveigerung als solche regelmäßig mangels Rechtsgestaltungswillen der Behörde kein Verwaltungsakt ist, der der Auf" hebung bedürfte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Mai 2005 -— 1 K 2679/04 „..., ju— ris, Rn. 31, und vom 15. Oktober 2008—— 1 K 3286/08 —, juris, Rn. 21. Hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass »— abweichend von der Regel —— hier die Antragsgegnerin ihrem ablehnenden Schreiben vom 11. Juli 2018 in Bezug auf den Anspruch nach @ 4 Abs. 1 PresseG NRW ausnahmsweise die Qualität von Re— gelungen mit der potenziellen lnanspruchnahme der Bestandskraft hätte zukommen lassen wollen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist dem Schreiben vom 11. Juli 2018 — wel— ches im Übrigen ohnehin nicht an die Antragstellerin adressiert ist, sondern an die „Ruhr Nachrichten Lünen“ — eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt. Diese bezog sich jedoch nur auf die Möglichkeit der Klage gegen die gleichzeitig erfoigte Ableh- nung des ebenfalls gestellten Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord—— rhein-Westfalen. Eine hinreichend deutliche Aussage, dass sich die Rechtsbehelfs— belehrung ausnahmsweise auch auf die Ablehnung des Anspruchs nach @ 4 Abs. 1 PresseG NRW beziehen soll, fehlt in dem Schreiben. Ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 10. August 2018 an die Prozessbevollmächtlgten der Antragstellerin (Bl. 20 f. der Beiakte/Heft 1) sei die Anmerkung in dem Schreiben vom 11. Juli 2018, dass „im Übrigen“ auch kein An— spruch nach 54 PresseG NRW bestehe, iedigiich ein „Hinweis nach @ 25 VWVfG NRW“ gewesen. Dieser Hinweis sei „im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht“ der Antragsgegnerin erfolgt. Wieso die Antragsgegnerin inzwischen nicht mehr an ihrer eigenen Auslegung ihres Schreibens vom 11. Juli 2018 festhalten will, er- schließt sich der Kammer nicht. ll. Der Antrag ist auch begründet. Nach @ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An- ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustande die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach 5 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vor- läuflgen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung 24.10.2018w0823 0209 1781 124 VG Gelsenkirchen 8. ?/15 drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufi— gen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. 5123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit @@ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einerbegehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftrnachong von Anordnungsgrund (nachfolgend unter 1.) und Anordnungsanspruch (dazu nach- folgend unter 2.) besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könn— ten. 1. Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für die Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (@ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schwe- ren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich ent— scheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein be— stimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf ge— richteten lnformationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grund— gesetzes - GG) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht fällt auch die Freiheit der Presse zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteiger- tes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. etwac BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 —— 6 VR 2.15 -—-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 — 15 8 1289/16 -—, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2018 —— 20 L 762/18 —‚ NP 2018, 368 (374) mit weiteren Nachw. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Umgang mit den finanziellen Schäden der Kommunen in Nordrhein—Westfalen durch sog. Swapgeschäfte oder sonstige De— rivatgeschäfte, die sie mit Banken, insbesondere der WestLB, abgeschlossen haben, sind —- da es letztendlich urn öffentliche Mittel geht — von einem gesteigerten kommu— nalpolitischen und auch öffentlichen interesse. Dies gilt auch und gerade in Bezug 24 . 10 .2018—08 :23 0209 1701 124 VG Gelsenkirchen 8 . 8/15 auf die von der Antragsgegnerin getätigten Derivatgeschätte. Das Gerichtsverfahren der Antragsgegnerin gegen die WestLB bzw. die Beigeladene und dessen Beendi- gung durch Prozessvergleich waren Gegenstand kommunalpolitischer Diskussionen (vgl. etwa Sitzung des Rates der Stadt Lünen vom 3. Mai 2018, Niederschrift 2/2018, abrufbar unter httpsrflleenen.ratsinfornanaaernentnet) und sind noch immer Gegen- stand öffentlicher Berichterstattung etwa in den „Ruhr Nachrichten“, so dass ein star— ker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht verneint werden kann. Vgl. etwa folgende Artikel auf www.ruhrnachrichten.de: „Rechts— streit; Stadt Lünen zieht gegen WestLB vor Gericht“ vom 10. Feb— ruar 2012; „Millionen—Kosten nach Lüner Zinsgeschäften: Ver— gleich statt Gerichtsurteil im Streit mit der WestLB“ vom 13. März 2018; „Derivated/erglelch kostet Lünen 34 Millionen Euro: Stadt muss jetzt für riskante Geschäfte zahlen“ vom 27. April 2018; ‚.De- rivat—Geschäfte: Diskussion im Lüner Rat - 34 Millionen: 'Beispiellose Vernichtung von Steuergeldern’“ vom 4. Mal 2018; „Lüner Derivate-Geschäfte: GFL fordert Rücktritte von SPD- und CDU—Vertretern" vom 23. Mai 2018; „Derr'vate—Fiasko: Lünen hat 34 Millionen Euro verzockt‚ schweigt über alle Details — und des— halb klagen wir“ vom 21. September 2018; „Kommentar: Politik und Verwaltung wollen das Derivate—Desaster nicht aufklären“ vom 16. Oktober 2018; „Mlllionenverluste: Derivate—Ermittlung: Kanzlei sieht weder Haftungsansprüche noch strafrechtliche Rele- vanz“vom 17. Oktober 2018. Die Antragstellerin auf den Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Haupt— sacheverfahrens zu verweisen, würde dem grundrechtlichen Gewährleistungsan- spruch der Pressefreiheit nicht gerecht werden. 2. Die Antragstellerin hat ferner mit der wegen der angestrebten Vorwegnahrne der Hauptsache zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anord- nungsanspruchs glaubhaft gemacht. insofern spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die tenorierten Auskunftsansprüche auf der Grundlage des €; 4 Abs. 1 PresseG NRW zustehen. a) Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte in pressegeeigne— ter Form zu erteilen. Die Antragstellerin ist —— wie soeben bereits dargelegt -——- als Pres— seunternehrnen anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin ist als nordrhein- westfälische Kommune anspruchsverpflichtet. Vgl. zum Behördenbegriff des PresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 -— 5 A 413/11 —‚ juris, Rn. 69. Die Antragstellerin erstrebt, wie ausgeführt, die fraglichen informationen im Rahmen ihrer Recherche über das im Zusammenhang mit den Derivatgeschäften geführte Gerichtsverfahren und den in jenem Gerichtsverfahren geschlossenen Prozessver- gleich. Hierbei handelt es sich nicht um eine dem pressereshtlichen Auskunftsan» spruch entzogene Tätigkeit der Antragsgegnerin. Die Prozessführung und der Pro- 24.10.2018—08:23 0299 1701 124 VG Gelsenkirchen 8. 9/15 zessvergleich stellen nicht zuletzt deshalb behördliche Tätigkeiten der, weil sie unter Beachtung und in Umsetzung der sich aus der Gemeindeordnung ergebenden haus- haitsrechtlichen Vorgaben vorzunehmen sind. Das Auskunftsbegehren bezieht sich damit auf bei der Antragsgegnerin amtlich bekannte Tatsachen. Deren Kenntniser- langung dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne des 53 PresseG NRW. Denn die bezweckte Berichterstattung soll weiterhin zu dem Thema Stellung nehmen, gegebenenfalls Kritik üben oder zumindest auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die in Rede stehenden Aus- kunftsanträge hinreichend bestimmt. Der Antragsgegnerin ist es ohne weiteres mög- lich, sowohl den Inhalt ihrer Klagesohrift als auch den Inhalt des Prozessvergieichs in pressegeeigneter Form wiederzugeben. c) Der damit grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch ist auch nicht gemäß 5 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Die Dariegungslast fiir Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren nach @ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PresseG NRW entgegenstehen können, trifft nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Behörde, die die Auskunft unter Berufung auf einen dieser Ausschlussgriinde ver- weigert. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 —— 1 K 3924/13 -—-—, ju- ris, Rn. 94. aa) Der begehrten Auskunftserteilung steht zunächst kein Ausschlussgrund nach 5 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW entgegen. Danach besteht kein Anspruch, wenn durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens verei— telt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Ein Auskunftsvenweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als ei— nen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten Gefährdung eines schwe- benden Verfahrens anzuerkennen. Diese muss von einigem Gewicht sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 -—— 15 B 1112/15 —‚ juris, Rn. 46 ff. (zum Schutz von staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungsverfahren); siehe auch OVG Berlin—Blog., Urteil vom 7. Okto— ber 2016 —— OVG 6 B 59.15 —-—, juris, Rn. 19. Eine solche Gefährdung hat die Antragsgegnerin hier nicht aufgezeigt. Das gerichtli- che Hauptsacheverfahren der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene bezüglich der Falschberatung in Sachen Derivatgeschäfte ist (unstreitig) durch den in Rede ste- henden Prozessvergleich beendet werden. Dieses Gerichtsverfahren kommt schon deshalb nicht mehr als schützenswertes „schwebendes" Verfahren in Betracht. inwiefern das angeblich noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren schutzwürdig sein soll, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Fiir die Kammer ist nicht ersichtlich, dass infolge der begehrten Auskunftserteilung gegenüber der Pres- 24 . 10 . 2018w08 223 0209 1?01 124 VG Gelsenkirchen 3 . 10/15 se der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin nicht mehr voll— streckbar festgesetzt werden könnte. Eine Einflussnahme auf den zuständigen Rechtspfleger ist insoweit nicht zu besorgen. Allein der Umstand, dass sich die Bei- geladene im Falle des Bekanntwerdens des lnhalts nicht mehr an den Prozessver- gleich gebunden fühlen könnte, stellt noch keine konkrete Gefährdung des Kosten— festsetzungsverfahrens dar. Vgl. in diesem Kontext OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 —- 8 A 809/12 -—, juris, Rn. 42 ff. (zu den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefährdung der erfolgreichen Realisie— rung der Schadenersatzansprüohe durch eine lnformationsgewäh— rung nach dem lFG NRW). bb) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach 5 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW aus— geschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Auskunftsanspruch, soweit Vor- schriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Verordnungsweg erlassene Vorschriften, die öffentliche Geheim— nisse im Sinne eines materiellen Geheimnisschutzes bewirken sollen und zumindest auch die auskunftspflichtige Behörde zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Ge- setzesbestirnrnungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind kei— ne Geheimhaltungsvorsohriften im Sinne des 5 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW etwa Normen, die den einzelnen Beamten zur Amtsverschwiegenheit verpflichten. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bun— des und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017— I ZR 13/16—, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2004 —- 5 A 640/02 —-—, ju— ris, Rn. 3 ff. (zu 5 203 Abs. 2 StGB), vom 25. März 2009— 5 8 1184/08 —‚ juris, Rn. 12, und vorn 3. Mai 2017 -- 15 B 457/17 —‚ ju— ris, Rn. 15 f. mit weiteren Nachw. Etwaige Vereinbarungen über die Einhaltung von Verschwiegenheit stellen danach von vornherein keine Geheimhaltungsvorschriften im fraglichen Sinne dar. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2017 -— 17 L 293571? —‚ juris, Rn. 18. Denn wären die Behörden durch den Abschluss vertraglicher Verpflichtungen selbst in der Lage, Verschwiegenheitspflichten nach @ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW zu be— gründen, bestiinde die Gefahr der Aushöhiung des presserechtlichen Auskunftsan- spreche und die Adressaten der Regelung könnten über diese Pflichten disponieren. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9. März 2015 — W 7 K 14.640 --‚ ju- ris, Rn. 20 (zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG). Auch ist eine Verschwiegenheitsvereinbarung nicht geeignet, zwingendes Recht zu verdrängen. Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann folglich auch nicht als Ver—- 24 . 10 . 2018—08 123 0209 1701 124 VG Gelsenkirchen 8 . 11/15 10 trag zu Lasten Dritter angesehen werden, der deren gesetzliche Ansprüche auf Aus— kunft ausschließen könnte. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. Februar 2017 — 2 K 608/15 -, juris, Rn. 32 ff. mit weiteren Nachw. Die Antragsgegnerin beruft sich auf keine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift irn hier maßgeblichen Sinn, sondern allein auf eine Verschwiegenheitsvereinbarung mit der Beigeladenen in dem abgeschlossenen Prozessvergleich. Nach den verstehen—— den Grundsätzen genügt dies schon im Ansatz nicht für die Annahme des Aus— schlussgrundes nach @ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. cc) Schließlich ist auch 5 4 Abs. 2 Nr. 3 RresseG NRW nicht erfüllt. Danach besteht der Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates interesse verletzt würde. (1) Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG ge— schützte informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Ent— scheidend ist, wie hoch das öffentliche lnformationsinteresse an der begehrten Aus— kunft zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützens- werten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, des- to geringere Anforderungen sind an das lnformationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichti- ger muss das öffentliche lnforrnationsinteresse sein. Vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 16. März 2017 — l ZR 13/16 —, juris, Rn. 52 mit weiteren Nachw.; OVG NRW, Urteile vom 18. De— zember 2013 —— 5 A 413/11 —, juris, Rn. 126, und vom 18. Oktober 2017 —- 15 A 651/14 —, juris, Rn. 148, sowie Beschluss vom 3. Mai 2017 —— 15 B 457/17 -—, juris, Rn. 29 ff. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung (vgl. 5 3 PresseG NRW) tritt demge— mäß nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter ande— rem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öf— fentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerech- te Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen zu können, sondern auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 — 5 A 413/11 —, ju- ris, Rn. 128, und Beschluss vom 20. Januar 2017 — 15 B 1289/16 -—, juris, Rn. 23; VG Minden, Urteil vom 17. Februar 2017 —— 2 K 608/15 —, juris, Rn. 47. 24 . 10 .20113w08 123 0209 1?01 124 VG Gelsenkirchen 8 . 12/15 11 (2) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt kommt dem von der Antragstellerin verfolgten lnformationsinteresse ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu. (a) Was das öffentliche Informationsinteresse anbelangt, ist dieses aufgrund der jüngsten Berichterstattung zu diesem Thema als äußerst hoch einzuschätzen. Das Auskunitsbegehren zielt letztendlich auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel. An der transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel besteht grundsätzlich ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse in aller Regel im Rahmen der ihr obliegenden Öffentlichkeitskontrolle dient und zu dienen hat. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein be- rechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein lnfonnationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 — I ZR 13/16-—, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 —— 15 8 1289/16 -, ju— ris, Rn. 29; VG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2009— 7 K 2428/08 -——, juris, Rn. 35, 37; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 K 4165/09 -——‚ juris, Rn. 36; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 —-— 4 L 2130/16 «—-, juris, Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 17. Februar 2017 ——-— 2 K 608/15 m, juris, Rn. 54. (b) Demgegenüber begründet die Antragsgegnerin das Geheimhaltungsinteresse im Wesentlichen mit der Verschwiegenheitsvereinba rung. Eine vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung kann indes nicht Iosgelöst von dem eigentlichen materiellen Inhalt des Vertragswerks, in dem sie enthalten ist, betrachtet werden, so dass ihr eine eigenständige Erheblichkeit unabhängig von den sonstigen Vertragsregelungen nicht zuerkannt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn eine Missachtung der vereinbarten Vertraulichkeitserklärung als Vertragsverletzung ge- ahndet werden könnte. Vgl. in dieser Deutlichkeit bereits OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2010 — 13a F 31/09 --, juris, Rn. 24 ff. (Einsicht in Cross- Border—Lease—Vorgänge); nachfolgend ebenso BVerwG, Be— schluss vorn 8. Februar 2011 -— 20 F 13.10 —, juris, Rn. 15 ff. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Klageschrift und der Pro- zessvergleich „sensible Angelegenheiten“ regele und „Geschäftsgeher'rnnisse der Beige/adenen“ enthalte, da die dort enthaltenen Angaben „Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche Verhältnisse“ zuließen, bleibt unklar, um welche brisanten Daten es sich dabei genau handetn soll. Betriebs— und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tat- sachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenz— ten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen 24 . 10 .2018—08 : 23 0209 1?Ü1 124 VG Gelsenkirchen 8 . 13/15 12 technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehm— lich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Markt—- strategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmel— dungen und sonstige Entwicklungs und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden kön— nen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 —— 1 BvR 2087/03 u. a. —‚ juris, Rn. 87. Ob ein solches interesse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammen-— hang zwischen der in Frage stehenden lnformation und der Möglichkeit eines Wett— bewerbsnachteils hergestellt werden kann. Die bloße Behauptung, dass ein Ge- schäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014— 8 A 654/12—, juris, Rn. 150. Zwar mag die Antragsgegnerin in ihren Darlegungsmöglichkeiten eingeschränkt sein, weil sie die Umstände, die sie geheim halten möchte, im Rahmen ihres Vortrags nicht benennen kann. Gleichwohl kann von ihr verlangt werden, ihre Stellungnahmen gegenüber dem Gericht so abzufassen, dass der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgernäß dem Gegner zugestellt wird. Der Antragsgegnerin werden dadurch keine unerfüllbaren oder un— zumutbaren Darlegungsanforderungen auterlegt, zumal auch das Gericht bei der Ab— fassung des Urteils nicht anders verfahren kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 — 8 A 654/12 —, juris, Rn. 85; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 —— 20 F 16.03 —-—, juris, Rn. 2. Nähere Darlegungen zu den hier angeblich betroffenen Geschäftsgeheirnnissen der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin indes nicht gemacht. Vermutlich wird es so— wohl in der Kiageschrift als auch in dem Prozessvergieich im Wesentlichen um die Schadenshöhe gehen. Die diesbezüglichen Angaben sind indes —- soweit sie nicht ohnehin der Presse schon bekannt wurden (vgl. die oben bereits zitierten Artikel auf wenn.ruhrnachrichten.de) — keine information, die nach dem Vorstehenden per se als geheimhaltungsbediirttig einzustufen wären. Da die Antragstellerin im Übrigen auch keine Auskünfte zu den eigentlichen Derivat- geschäften, den diesbezüglichen Vertragsunteriagen oder der Geschäftskorrespon— denz begehrt, ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass durch die hier im Streit ste— henden Auskünfte etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen berührt sein könnten. Vgi. bereits OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013— 8 A 809/12 —, juris, Rn. 73 (zur Einsichtnahme in ein Rechtsgutachten 24.10.2918—0823 0209 1?01 124 VG Gelsenkirchen 3. 14/15 13 des Rechtsamts zu möglichen Haftungsansprüchen einer Kom- mune im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die streitgegenständlichen Auskünfte sich auf ein zivilgerichtliches Verfahren beziehen, für welches der Grundsatz der Gerichtsöf— fentlichkeit gilt, wonach Gerichtsverhendlungen und —entscheidungen grundsätzlich allgemein zugänglich sind. Vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015— 1 BvR 857/15 -‚ juris. Auch deshalb hätte es hier weitergehender Ausführungen seitens der Antragsgegne— rin bedurft, inwiefern im zivilgerichtlichen Verfahren ein Ausschluss der Öffentlichkeit etwa nach @ 172 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (SVG) in Bezug auf eine Erörterung des inhalts ihrer Klageschrift und bzw. oder des lnhalts des Prozessver- gleiche tatsächlich erfolgt ist respektive hätte erfolgen müssen. Auch hierzu verhält sich die Antragserwiderung indes nicht. Das den Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ein größeres Gewicht beizumessen wäre als dem lnformationsinteresse der Presse lässt sich bei alledem nicht feststellen. Dem Antrag der Antragstellerin war somit vollumfänglich stattzugeben. ill. Die Kostenentscheidung folgt aus @@ 154 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO. Es ent- spricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstat— tungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. @ 154 Abs. 3 VwGO). N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf @ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vor— zunehmen. Rechtsmittelbelehruna: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver— waltungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des 5 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektro— nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Eisktronischer—Rechtsverkehr—Verordnung --— ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorpiatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist inner— halb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begrün- dung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Obervenealtungsgericht für das Land Nordrhein—Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als eiektronisches Dokument, letzteres nach Maßga- be des 5 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten An— trag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder 24 . 10 . 2018—08 123 0209 1701 124 UG Gelsenkirchen 8 . 15/15 14 aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Obervenrraltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. lm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlew gung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in @67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestell— ten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent— scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei— tig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge— schäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des @ 55a VwGO und der ERVV, bei dem Venrvaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen Über sie entscheidet das Obervenrraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfaten, Aegidiikirch platz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. : Begtaubigt als Urkundsbearnter/in der Geschäftsstelle des Vewvaltungsgerichts Gelsenkirchen